Satzung

Die Satzung des Vereins „HdM – Haus der Möglichkeiten e.V“ wur­de beschlos­sen auf der Gründungsversammlung am 01.02.2016 in Leegebruch und geän­dert in Mitgliederversammlung am 21.11.2022.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „HdM – Haus der Möglichkeiten“.
  2. Er wird in das Vereinsregister ein­ge­tra­gen wer­den und trägt dann den Zusatz e.V.
  3. Der Sitz des Vereins ist 16767 Leegebruch.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung 
    • des Miteinanders von in Leegebruch und Umgebung leben­den Mitmenschen
    • von inter­na­tio­na­ler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, 
    • der Hilfe für poli­tisch, „ras­sisch“ oder reli­gi­ös Verfolgte, für Flüchtlinge und Kriegsopfer, sowie für Bedürftige aller Art
  1. Der Satzungszweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch
    • Schaffung und Unterstützung von Begegnungsmöglichkeiten,
    • Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit durch Veranstaltungen (ins­be­son­de­re Infoabende, Ausstellungen, Treffpunktarbeit),
    • Vernetzung mit ande­ren Vereinen, Organisationen und Initiativen im Sinne des Vereinszwecks, 
    • Publikationen und Dokumentationen. 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

§ 5 Mittel

Mittel des Vereins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mitglieder erhal­ten kei­ne Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf kei­ne Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Vergütungen begüns­tigt werden.

§ 7 Arten der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person wer­den, die sich mit den Zielen des Vereins ein­ver­stan­den erklärt. Vereinsmitglieder kön­nen natür­li­che, voll­jäh­ri­ge Personen oder juris­ti­sche Personen wer­den. Die Vereinsmitglieder set­zen sich aus akti­ven Mitgliedern und Förderern zusam­men. Durch ein­stim­mi­gen Beschluss des Vorstandes kön­nen beson­ders ver­dien­te Förderer zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Aufnahmeantrag ist schrift­lich zu stellen.
  2. Über den Aufnahmeantrag ent­schei­det der Vorstand.
  3. Gegen die Ablehnung, die kei­ner Begründung bedarf, steht dem/​der Bewerber/​in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, wel­che dann end­gül­tig entscheidet.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juris­ti­schen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schrift­li­che Erklärung gegen­über einem ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Vorstandsmitglied. Die schrift­li­che Austrittserklärung muss mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegen­über dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wich­ti­gem Grund erfol­gen. Wichtige Gründe sind ins­be­son­de­re ein die Vereinsziele schä­di­gen­des Verhalten, die Verletzung sat­zungs­mä­ßi­ger Pflichten oder Beitragsrückstände von min­des­tens einem Jahr. Über den Ausschluss ent­schei­det der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schrift­lich bin­nen eines Monats an den Vorstand zu rich­ten ist. Die Mitgliederversammlung ent­schei­det im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 10 Beiträge

Von den akti­ven Mitgliedern wer­den Beiträge erho­ben. Bezieher von staat­li­chen Leistungen kön­nen von den Beiträgen frei­ge­stellt wer­den. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das obers­te Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehö­ren ins­be­son­de­re die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/​innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie wei­te­re Aufgaben, soweit sich die­se aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Jedes Geschäftsjahr fin­det min­des­tens eine ordent­li­che Mitgliederversammlung statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform unter Angabe der Tagesordnung ein­be­ru­fen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens fol­gen­den Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zuge­gan­gen, wenn es an die letz­te dem Verein bekannt gege­be­ne E‑Mail-​Adresse oder Postanschrift gerich­tet war.
  4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außer­or­dent­li­chen Mitgliederversammlung ver­pflich­tet, wenn min­des­tens ein Drittel der Mitglieder dies schrift­lich unter Angabe von Gründen verlangt.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergän­zen, wenn dies ein Mitglied bis spä­tes­tens eine Woche vor dem ange­setz­ten Termin in Textform bean­tragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuge­gan­gen sind, kön­nen erst auf der nächs­ten Mitgliederversammlung beschlos­sen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur per­sön­lich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schrift­li­chen Vollmacht aus­ge­übt werden.
  11. Bei Abstimmungen ent­schei­det die ein­fa­che Mehrheit der abge­ge­be­nen Stimmen.
  12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kön­nen nur mit einer Mehrheit von 23 der anwe­sen­den Mitglieder beschlos­sen werden.
  13. Stimmenthaltungen und ungül­ti­ge Stimmen blei­ben außer Betracht.
  14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzu­fer­ti­gen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unter­zeich­nen ist.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus min­des­tens 2 Personen: dem/​der 1. und 2. Vorsitzenden und/​oder dem/​der Schatzmeister/​in. Sie ver­tre­ten den Verein gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Zwei der Vorgenannten ver­tre­ten gemeinsam.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bis zu vier wei­te­re Mitglieder als Beisitzer in den Vorstand wäh­len. Scheidet wäh­rend der Wahlzeit ein Mitglied des geschäfts­füh­ren­den Vorstands nach Nr. 3 aus, so rückt einer der Beisitzer bis zur Nachwahl in der nächs­ten Mitgliederversammlung in den geschäfts­füh­ren­den Vorstand nach.
  3. Bei Abstimmungen ent­schei­det die ein­fa­che Mehrheit der abge­ge­be­nen Stimmen.
  4. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur per­sön­lich aus­ge­übt wer­den. In drin­gen­den Fällen kön­nen Vorstandsbeschlüsse per E‑Mail oder Telefonkonferenz gefasst wer­den, wenn alle Mitglieder des Vorstandes die Möglichkeit einer Beteiligung hat­ten und kein Mitglied des Vorstandes dem Verfahren widerspricht.
  5. Stimmenthaltungen und ungül­ti­ge Stimmen blei­ben außer Betracht.
  6. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzu­fer­ti­gen, das vom Vorsitzenden und einem wei­te­ren Vorstandsmitglied zu unter­zeich­nen ist.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  8. Vorstandsmitglieder kön­nen nur Mitglieder des Vereins werden.
  9. Wiederwahl ist zulässig.
  10. Der Vorstand bleibt solan­ge im Amt, bis ein neu­er Vorstand gewählt ist.
  11. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ver­tritt den Verein nach innen und außen und führt die Geschäfte.
  2. Er lei­tet den Verein im Sinne der Erfüllung des Satzungszweckes.
  3. Er ist für die Verwaltung und sat­zungs­mä­ßi­ge Verwendung des Vereinsvermögens verantwortlich.
  4. Vorstandssitzungen beruft der/​die Vorsitzende ein. Sie sind nicht öffentlich.
  5. Entscheidungen des Vorstandes wer­den mit ein­fa­cher Mehrheit getroffen.
  6. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

§ 15 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/​n Kassenprüfer/​in.
  2. Diese/​r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steu­er­be­güns­tig­ter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffent­li­chen Rechts oder eine ande­re steu­er­be­güns­tig­te Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für poli­tisch, ras­sisch oder reli­gi­ös Verfolgte, für Flüchtlinge und Kriegsopfer.

Leegebruch, 01.02.2016 bzw. 21.11.2022